Schrebergartenordnung

**Schrebergartenordnung**
Kleingartenverein Schäbige Eiche be. V.
Est. 2012
  1. Grundlegendes
    1. Die Schrebergärtner/innen haben die Gärten ordentlich zu bewirtschaften und sich überhaupt so zu verhalten, dass keine unzumutbare Beeinträchtigung der anderen Schrebergärtner/innen eintritt. Sie haben auch dafür zu sorgen, dass Familienangehörige und Gäste (dazu zählen auch Monster!) sich ordnungsgemäß verhalten. Alle Benützer/innen der Schrebergartenanlage sollen gegenseitig höflich und hilfsbereit sein.
    2. Die Schrebergärten haben stets ordentlich und gepflegt auszusehen, damit das Erscheinungsbild der Schrebergartenanlage nicht beeinträchtigt wird. So hat vor allem die ungeordnete Lagerung von Holz und sonstigen Gegenständen zu unterbleiben.
    3. Die Schrebergärtner sollten stetz bestrebt sein, darauf zu achten, dass der Kleingartenverein einen möglichst homogenen Gesamteindruck wahrt.
  2. Baufürhung
    1. Die Errichtung und Abänderung von Gartenlauben und sonstigen Baulichkeiten ist nur nach den Weisungen des Gartenvorstands zulässig.
    2. Zulässige Bauten nach dieser Satzung sind:
      1. eine Gartenlaube die den folgenden Ansprüchen gerecht wird:
        • Die Laube hat auf einem massiven Fundament aus Stein errichtet zu werden. Das Fundament darf dabei nicht höher als 3 Block sein.
        • Die Gesamthöhe der Laube exklusive ihrer Aufbauten darf 7 Block nicht übersteigen. Schornsteine, Flaggen und Antennen zum Empfang von Rundfunksignalen sind bis zu einer höhe von maximal 12 Block gestattet.
        • Die Gartenlaube kann mit einem Flach- oder einem Satteldach anlegt werden. Begrünte Dächer sind nach Rücksprache mit dem Gartenvorstand ebenfalls zulässig.
        • Die Fläche der Laube darf 20 % der Gesamtfläche der Parzelle ohne Genehmigung des Gartenvorstands nicht überschreiten.
      2. Ein Geräteschuppen der nicht größer sein darf, als die Laube
      3. Ein Gewächshaus, für das ebenfalls ein Fundament aus Stein notwendig ist.
      4. Sowie eine Kompostanlage und eine Toiletteneinrichtung.
    3. Die Unterkellerung der Parzelle ist ausdrücklich untersagt.
  3. Gartenbegrenzung
    1. Zwischen den einzelnen Schrebergärten und zu den Aufschließungswegen können nach den Anweistungen des Gartenvorstandes Zäune oder Hecken errichtet werden.Im Wesentlichen sind folgende Richtlinien zu beachten:
      1. Entweder kann ein Zierzaun mit einer Höhe von nicht mehr als 2 m mit Pfeilern von einer Höhe bis 3 m oder
      2. ein lebender Zaun gehalten werden, der jedoch eine Höhe von 3 m (gilt auch bei Außenzäunen) nicht überschreiten und auch sonst keine Störung für Nachbarn und Personen die den Weg benützen darstellen darf. Es sind heimische Strauch- und Heckenpflanzen zu verwenden.
    2. Die Schrebergärtner/innen haben auch für den den Garten begrenzenden Außenzaun auf-zukommen und für einen ordentlichen Zustand zu sorgen. Eine Nutzung von Flächen außerhalb der Schrebergärten ist nicht gestattet.
  4. Abfallentsorgung
    1. Der anfallende Müll ist in den Lava-Abfalleimern am Vereinshaus zu entsorgen. Wilde Ablagerungen (auch Grünabfälle) innerhalb und außerhalb der Schrebergartenanlage sind verboten.
  5. Kompost / Dünger
    1. Die anfallenden Gartenabfälle sind auf der eigenen Anlage zu kompostieren und zwar so, dass dadurch jede unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarn und auch des Erscheinungsbildes der Schrebergartenanlage unterbleibt.
  6. Wegesystem und Gartenschild
    1. Die Wege im Kleingarten sind durch die Besitzer der anliegenden Kleingärten zu pflegen. Sollten die Besitzer dieser Aufgabe durch Urlaub oder Krankeit nicht nachkommen können, ist der Gartenvorstand zu informieren.
    2. Auf den gemeinschaftlichen Wegen ist jede Art der Lagerung (Dünger, Schutt, Abfälle usw.) verboten.
    3. An jedem Gartentor hat ein nach der Kleingartennorm gestaltetes Gartenschild angebracht zu werden. Dieses hat wie folgt auszusehen:
        • In der ersten Zeile steht die Parzellennummer
        • die zweite Zeile ist eine Trennlinie
        • die dritte Zeile beinhaltet den Wegenamen und die Wegenumme der Parzelle
        • und in der vierten Zeile steht der Name des Kleingärtners.
  7. Bepflanzung
    1. Die Bepflanzung hat unter Rücksichtnahme auf die übrigen Schrebergärtner/innen zu erfolgen.
    2. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Schrebergärtner/innen für die Bepflanzungen auf ihren Pachtflächen selbst verantwortlich sind und für Schäden haften.
    3. Pflanzen im allgemeinen Bereich und im Außenbereich der Schrebergartenanlage werden ausschließlich vom Gartenvorstand gepflegt.
    4. Die Bepflanzung der Kleingärten hat unter Verwendung des folgenden Schemas vonstatten zu gehen:
        • 1/3 Bepflanzung durch Nutzpflanzen (siehe 7. Abs. d))
        • 1/3 Bepflanzung durch Ziergewächste
        • 1/3 Wege und Bauten
    5. Als Nurtpflanzen im Sinne der Schrebergartenordnung gelten folgende Pflanzen:
        • Feldfrüchte (Weizen, Kürbisse, Melonen, Karotten, Kartoffeln, Rote Beete)
        • Baumfrüchte (Kakao-Bohnen, Äfpel, etc.)
        • Strauchfrüchte (Erdbeeren, Himbeeren, Tomaten, etc.)
    6. Nicht als Nutzpflanzen im Sinne der Schrebergartenordnung gelten Kakteen, Pilze, Bäume, Gräser sowie Blumen. Zuchtpilze die eine besonders große Größe erreichen sind zudem auf dem Gelände des Kleingartenvereins nicht gestattet.
    7. Die Maximal zulässige Gesamthöhe von Bäumen im Kleingartenverein beträgt 20 Block.
  8. Tierhaltung
    1. Das Halten von Nutztieren im Kleingarten ist mit Ausnahme von Bienenvölkern untersagt.
    2. Hunde, Katzen und Hasen müssen so beaufsichtigt werden, dass jede Gefährdung und Belästigung von Personen und jede Beschädigung fremder Sachen vermieden wird.
  9. Sachschäden
    1. Jede nicht dem Zweck der gemeinsamen Anlagen (Brunnen, Straßen, Tore usw.) entsprechende Benützung der gemeinsamen Anlagen sowie jedes Verhalten, durch das der Zweck gemeinsamer Anlagen umgangen wird, ist verboten. Es dürfen insbesondere keine Abfälle über die Zäune geworfen und Zäune nicht überklettert werden.
    2. Wer Teile der Schrebergartenanlage (Zaun, Brunnen, Wege usw.) beschädigt, die nicht ihr/ihm gehören, hat dies unverzüglich der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer bekannt zu geben und mit dieser/diesem den Schaden zu regeln.
  10. Brunnen
    1. Es wird darauf hingewiesen, dass die Brunnen in den Schrebergartenanlagen kein Trinkwasser liefern.
  11. Nichteinhaltung
    1. Bei Nichteinhaltung der Schrebergartenordnung hat der Gartenvorstand das Recht, Maßnahmen nach eigenem Ermessen zu ergreifen.
  12. Gartenvorstand
    1. Der Gartenvorstand besteht aus drei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern.
    2. Aktuelle Vorstandsmitglieder sind:
      1. Gerd Freiberg
      2. Mulcho
      3. derFlo
  13. Inkrafttreten
    1. Diese Schrebergartenordnung tritt mit 18.08.2012 in Kraft.
    2. Die erneuerte Fassung der Gartenordnung vom 15.07.2016 tritt am 16.07.2016 in Kraft.
Der Gartenvorstand am 15.07.2016

Gerd Freiberg
Mulcho
derFlo